Debit- oder Kreditkarten für Minderjährige: Elterliche Zustimmung (meistens) erforderlich

Debit- oder Kreditkarten für Minderjährige: Elterliche Zustimmung (meistens) erforderlich

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    Ob Bausparvertrag, kostenloses Kindergirokonto oder die eigene Kreditkarte für Jugendliche: Viele Banken werben mit zugeschnittenen Angeboten um die Gunst junger Kunden. Aber Vorsicht, Verträge mit Minderjährigen sind nicht ohne weiteres rechtlich wirksam.

    Das Wichtigste in Kürze:

    - Für die meisten Bankgeschäfte brauchen minderjährige Kinder die Zustimmung der Eltern

    - Minderjährige brauchen zur wirksamen Eröffnung eines Girokontos, für Überweisungen, Barabhebungen oder die Beantragung einer Kredit-/ Debitkarte die Einwilligung ihrer Eltern.

    - Einen Kredit können Minderjährige nur mit gerichtlicher Genehmigung aufnehmen.

    Bereits 7jährige dürfen unter besonderen Umständen Verträge schließen

    Kinder unter 7 Jahren können grundsätzlich keine Verträge rechtlich wirksam abschließen. Der Gesetzgeber will sie damit vor rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen schützen, die sie aufgrund mangelnder Erfahrung oder Verständigkeit erleiden können. Zwar ist man im Alter zwischen 7 und 17 bereits beschränkt geschäftsfähig und kann sich auch vertraglich binden, aber nur wenn:

    • die Eltern und ggf. das Vormundschaftsgericht in den Vertragsschluss eingewilligt haben oder
    • das Rechtsgeschäft unter den "Taschengeldparagrafen" fällt oder
    • der Vertrag für den Minderjährigen nur rechtliche Vorteile bringt oder
    • er in einem von den Eltern genehmigten Arbeitsverhältnis steht und das Rechtsgeschäft sich darauf bezieht.

    Beschränkt geschäftsfähig

    Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (§§ 106, 2 BGB) können unter bestimmten Umständen selbst wirksam eine Willenserklärung abgeben. Indes ist im Bereich der Bankengeschäfte zusätzlich eine elterliche Zustimmung erforderlich, weil mit einem Konto- oder Depotvertrag als gegenseitigem Vertrag Pflichten für den Minderjährigen einhergehen. Es handelt sich also nicht um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung kann entweder in Form einer vorherigen Zustimmung (Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) oder in Form einer nachträglichen Zustimmung (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erteilt werden. Allerdings stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis § 107BGB zu § 112 BGB bzw. § 113 BGB steht.

    Geschenke sind immer willkommen

    Erhalten Minderjährige etwas geschenkt, dürfen sie das Geschenk allein annehmen. Auch wenn die Eltern dagegen sind oder gar nichts von dem Geschenk wissen bzw. erfahren sollen. Eine Schenkung bringt normalerweise nur rechtliche Vorteile - und davor muss der Minderjährige nicht geschützt werden. Bekommt beispielsweise der siebenjährige Max von der elterlichen Hausbank EUR 25 Startguthaben für ein eigenes Girokonto oder Junior Depot geschenkt, darf er das Geld allein annehmen und behalten - ohne seine Eltern um Erlaubnis zu fragen.

    Es gibt grundsätzlich bei Minderjährigen und vor allem Kindern immer ein ABER:


    Verträge bedürfen zum rechtswirksamen Abschluss der elterlichen Zustimmung

    Mit dem Startguthaben der elterlichen Hausbank darf der Minderjährige das Girokonto bzw. Junior Depot jedoch nicht eigenständig eröffnen. Denn die Eröffnung eines Girokontos bzw. Junior Depots ist für den Minderjährigen wegen der rechtlichen Nachteile nicht alleine ohne nachweisbare und dokumentierte Einwilligung der Eltern möglich. Das Kind würde sich zur Begleichung möglicher Kontoführungs- und/oder Überziehungsgebühren verpflichten oder könnte von der elterlichen Hausbank dann mit Schadenersatz- oder Zinsansprüchen belangt werden. Minderjährige benötigen daher zur rechtswirksamen Eröffnung eines Girokontos bzw. Junior Depots die schriftliche elterliche Einwilligung. Dies gilt insbesondere für alle Arten von zusammenhängenden Bankgeschäften, wie z.B. wie Überweisungen, Barabhebungen oder der Beantragung einer Kreditkarte/ Debitkarte.

    Liegt die schriftliche Einwilligung (z.B. Unterschrift) der Eltern bei Vertragsschluss nicht vor, ist der Vertrag mit der Bank zunächst "schwebend unwirksam". Die Eltern der Minderjährigen müssen den Vertrag mit der Bank zunächst schriftlich genehmigen, bevor er rechtlich wirksam wird. Es ist aber dafür nicht erforderlich, dass beide Erziehungsberechtigten unterschreiben. Es genügt, wenn ein Elternteil den anderen zum Vertragsabschluss im Namen des Kindes bevollmächtigt.

    Rechtlich problematisch wird es immer dann, wenn ein Elternteil seine schriftliche Genehmigung verweigert. In diesem Fall kommt der Vertrag dann schlussendlich nicht rechtswirksam zu Stande. Kauft der Minderjährige beispielsweise entgegen der elterlichen Erlaubnis Aktien oder Fondsanteile, muss er diese nicht bezahlen. Jedoch wird der Kaufvertrag dann rückabgewickelt und die Aktien oder Fondsanteile wandern wieder zurück an die Bank.

    Generaleinwilligung

    Damit Eltern nicht jedes einzelne Rechtsgeschäft ihrer minderjährigen Kinder absegnen müssen, können sie in gewissen Grenzen eine generelle Einwilligung im Voraus erteilen. Aber auch hier muss konsequent unterschieden werden.

    Eine unbeschränkte Generaleinwilligung ist rechtlich nicht zulässig, da diese unvereinbar mit dem Zweck des Minderjährigenschutzes (§§ 107ff. BGB) und der elterlichen Erziehungsverantwortung ist. Minderjährige Kinder könnten durch diese elterliche Einwilligung damit quasi geschäftsfähig werden. Doch der Gesetzgeber hat sich klar dagegen entschieden und die Ausnahmetatbestände der §§ 110, 112, 113 BGB geschaffen.

    Wird dem minderjährigen Kind z.B. erlaubt, ein Girokonto oder Junior Depot zu eröffnen, darf es nicht ohne weiteres auch Geld davon abheben bzw. überweisen. Genauso wenig darf es im Alleingang sein Girokonto überziehen, bloß weil die Eltern mit der Beantragung einer Bankkarte einverstanden waren. Er muss sich dann vielmehr die Einwilligung der Eltern und des Vormundschaftsgerichtes holen. In den Jugendkontoverträgen vieler Banken sind die Einwilligungsklauseln jedoch oftmals zu allgemein umfassend (damit unbeschränkt generell) und somit von Beginn rechtlich unwirksam. Es muss also stets zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Generaleinwilligung unterschieden werden.

    Taschengeldparagraf

    Eine besondere beschränkte Generaleinwilligung ist der so genannte Taschengeldparagraf. Bezahlt das minderjährige Kind die gekaufte Sache bar von seinem Taschengeld, die er extra zum Zwecke des Vertragsschlusses bekommen hat, ist der Kauf auch ohne die ausdrückliche elterliche Erlaubnis wirksam. Das gilt aber nur alltagstypische Verträge, für die das Taschengeld normalerweise vorgesehen ist.

    Kontoeröffnungsverträge oder zugehörige Bankgeschäfte zählen nachvollziehbar gerade nicht dazu, auch nicht wenn sie zunächst unentgeltlich sein sollten. Auch Bankgeschäfte von minderjährigen Kindern die im Rahmen ihres Taschengeld bezahlt wurden, sind rechtlich nicht wirksam. Ein Beispielfall wäre hier, dass das Taschengeld auf das Girokonto des Kindes eingezahlt wird und das minderjährige Kind damit Überziehungszinsen zahlt oder Aktienkäufe.

    Lediglich Abhebungen vom Girokonto im Rahmen des Vernünftigen sind von einer generellen Einwilligung der Eltern gedeckt. Hat also etwa ein 15jähriger 50 Euro von den Eltern zur freien Verfügung erhalten und eröffnet bei der Bank ein Sparbuch, ist der Sparvertrag ohne weiteres gültig. Auch abheben kann der Jugendliche das Geld jederzeit alleine. Sollten sich aber dann größere Summen angesammelt haben (über 1000 EUR), dann sind diese größeren Abhebungen oder Überweisungen nicht mehr ohne die elterliche Einwilligung rechtlich wirksam.

    Berufstätige Jugendliche

    Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber für berufstätige Jugendliche vor. Steht der Minderjährige bereits in einem Arbeitsverhältnis (es gilt nicht nur die Ausbildung) und haben die Eltern den Job genehmigt, kann er alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte alleine abschließen. Er darf also ohne Zustimmung der Eltern nicht nur ein Gehaltskonto eröffnen, sondern auch den vollen Lohn oder das Gehalt bar abheben. Für Überweisungen oder andere Bankgeschäfte braucht er aber nach wie vor die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

    Überziehung des Giroskonto nur mit gerichtlicher Genehmigung

    Grundsätzlich sieht Darlehensvertrag verschiedene Tilgungs- und Zinsverpflichtungen nach sich und kann wegen dieser tatsächlichen Nachteile von Minderjährigen nicht ohne Weiteres rechtlich wirksam geschlossen werden. Sogar die ausdrückliche und schriftliche Genehmigung der Eltern genügt in diesem Fall nicht den gesetzlichen Vorgaben. Für die Vereinbarung einer Überziehungsmöglichkeit des eigenen Girokontos eines Minderjährigen gilt: Jeder Darlehensantrag eines Minderjährigen muss zusätzlich vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, bevor die Bank den Darlehensbetrag bzw. den Überziehungsbetrag auszahlen darf. Der zugrundeliegende Vertrag ist ansonsten in keinem Fall rechtlich wirksam.

    Ohne das richterliche Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts wäre der Minderjährige deshalb verpflichtet, das überzogene Geld - wenn auch zinslos - zurückzuzahlen. Hat der Minderjährige die Überziehungssumme für einen Urlaub oder andere außergewöhnliche Dinge bereits verbraucht, muss er diese ausnahmsweise nicht zurückzahlen. Auch die Eltern wären dann nicht in der Haftung, denn für die Schulden ihrer minderjährigen Kinder müssen sie nicht einstehen. Anders wäre es dann, wenn die Eltern im Vorfeld ausdrücklich eine Haftungsübernahme gegenüber der Bank schriftlich erklärt hätten.

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